Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von natürlichen Personen. Bei bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich direkt durch Steuerabzug (z.B. Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer) erhoben.
Der Einkommensteuer unterliegen folgende Einkünfte:
- aus Gewerbebetrieb
- aus Land- und Forstwirtschaft
- aus selbständiger Tätigkeit
- aus nichtselbständiger Arbeit
- aus Kapitalvermögen
- aus Vermietung und Verpachtung sowie
- sonstige in § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Rente, Rentenversicherung, privaten Veräußerungsgeschäften)
Als Einkünfte zählt bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Ermittelt wird dieser durch den Betriebsvermögensausgleich, als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Ausgaben oder nach Durchschnittssätzen. Als Betriebsausgaben können alle Aufwendungen geltend gemacht werden, die durch den Betrieb oder den selbständig ausgeübten Beruf veranlasst sind. Bei allen übrigen Einkunftsarten können zur Ermittlung der Einkünfte alle Aufwendungen von den Einnahmen abgezogen werden, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten). Aufwendungen für die Lebensführung gelten dabei nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Steuerpflichtige über 64 Jahre (für Einkünfte, die nicht aus Renten oder Pensionen stammen) sowie Alleinstehende mit Kindern können zusätzlich einen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro jährlich absetzen. Das endgültige zu versteuernde Einkommen bildet die Differenz, wenn alle absetzbaren Beträge von den Einnahmen abgezogen wurden.
