Erbschaftssteuer: Schenken und Steuern

Über drei Milliarden Euro nimmt der deutsche Staat schätzungsweise pro Jahr an Erbschaftssteuern ein. Zu viel -  wie einige Steuerexperten zu bedenken geben. Grund dafür ist häufig die mangelnde Bereitschaft, sich frühzeitig mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen und Verantwortung sowie Besitz schon zu Lebzeiten in die Hände anderer zu geben.

Die Folgen dieser Nachlässigkeit tragen die späteren Erben. Denn im Erbfall müssen sie nicht selten einen erheblichen Teil des schon einmal versteuerten Familienvermögens an das Finanzamt abführen. Wer größeres Vermögen erbt, muss nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Steuern zahlen. Banken und Versicherungsgesellschaften sind zudem dazu verpflichtet, dem Finanzamt ab einem Wert von 1.200 Euro Auskunft über das Vermögen des Verstorbenen zu erteilen.
Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben und dem Wert der Erbschaft. Je nach Verwandtschaftsgrad wird der Erbe einer Steuerklasse zugeordnet. Dabei können zwischen 7 und 50 Prozent Erbschaftssteuer anfallen. Je nach Verwandtschaftsgrad gewährt der Gesetzgeber auch gewisse Freibeträge.

Es können aber eine Menge Steuerabgaben eingespart werden, wenn frühzeitig an die Regelung des Erbes gedacht wird. Denn auch für Schenkungen (wie auch bei Erbschaften) existieren bestimmte Freibeträge, mit deren Hilfe schon bei Lebzeiten ein Teil des Vermögens auf die Kinder (oder auch andere Verwandte) steuerfrei umgeschichtet werden kann. Die Höhe des Vermögens, das steuerfrei übertragen werden kann, ist ebenfalls vom Grad der Verwandtschaft abhängig, in dem der Schenkende zum Beschenkten steht. Eltern können beispielsweise jedem ihrer Kinder bis zu 205.000 Euro schenken, ohne mit Abzügen durch die Schenkungssteuer zu rechnen. Dieser Freibetrag darf aber nur alle 10 Jahre genutzt werden. Zu beachten gilt bei einer solchen Schenkung jedoch, dass mögliche Leistungen wie Kindergeld oder BAföG wegfallen können, da hier bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen beachtet werden müssen.

Eine Übersicht über die Freibeträge bei Schenkungen und Erbschaften, geordnet nach dem Verwandtschaftsgrad, finden Sie im folgenden Kapitel.

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