Bei der Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen gelten die Grundprinzipien des deutschen Steuerrechts. In gleicher Weise wie bei Lohn- und Gehaltszahlungen, bei denen grundsätzlich die Lohnsteuer mit dem Solidaritätszuschlag einbehalten wird, geht der Fiskus prinzipiell auch bei Kapitaleinkünften vor. Die Steuererhebung erfolgt auch hier in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Phase behält das depotführende Kreditinstitut oder die Fondsgesellschaft gewissermaßen als Steuervorauszahlung bereits einen Abschlag auf bestimmte Einkünfte ein und führt diesen an das Finanzamt ab. Diese Abschlagszahlung erfolgt für den Anleger automatisch, d.h. ohne dass der Steuerpflichtige sich selbst darum kümmern muss.
Für Erträge aus Zinsen wird in der Regel ein Zinsabschlag einbehalten, bei inländischen Dividenden wird der prozentuale Anteil der Kapitalertragssteuer vom Gewinn abgezogen und an das Finanzamt abgeführt.
Die zweite Stufe der Besteuerung findet über die Einkommenssteuererklärung statt. Jeder Steuerpflichtige ist grundsätzlich dazu verpflichtet, alle Einkünfte aufzuführen, auch wenn diese bereits einem Steuerabzug unterlegen haben. Anhand des persönlichen Steuersatzes wird nun die endgültige Steuerschuld ermittelt. In diesem Verfahren werden auch die bereits abgeführten Abschlagsteuern angerechnet. Je nach Gesamthöhe der Steuerschuld kann eine Rückerstattung oder eine Nachzahlung erfolgen. Besteht hingegen keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, so ist die Steuerschuld schon durch den Steuerabzug der ersten Stufe abgegolten.
Die Erträge bzw. Einkünfte werden in dem Kalenderjahr besteuert, in welchem sie dem Anleger zugeflossen sind (Zuflussprinzip). Bei Auszahlung oder Gutschrift durch das depotführende Institut des Anlegers ist demzufolge das Jahr maßgebend, in dem die Ausschüttung stattgefunden hat. Handelt es sich bei dem Anlageprodukt um einen thesaurierenden Fonds, gilt das Jahr der Thesaurierung.
Freistellungsauftrag
Mit einem Freistellungsauftrag können private Anleger den Abzug der Kapitalertragsteuer (ebenso wie den Abzug der Zinsabschlagsteuer) verhindern. Die Höchstgrenze des Freistellungsauftrages bildet die Summe aus Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag. Für das Jahr 2008 gilt noch ein maximaler Sparerfreibetrag von 700 Euro für Alleinstehende bzw. 1.500 für Ehepaare und ein Werbungskostenpauschbetrag von 51 bzw. 102 Euro. Ab 2007 sinkt der Freibetrag auf 750 bzw. 1500 Euro. Der Werbungskostenpauschbetrag bleibt unverändert und kann zur maximalen Höhe des Freistellungsauftrages weiterhin hinzuaddiert werden.
Wer mehrere Anlagekonten besitzt, kann auch mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Die maximale Höhe darf jedoch insgesamt nicht überschritten werden, denn die Banken sind dem Bundesamt für Finanzen gegenüber meldepflichtig. Dieses sammelt die Daten und überprüft stichprobenartig, ob die Freistellungshöchstbeträge pro Person eingehalten wurden.
Freistellungsaufträge können entweder befristet für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet auf unbestimmte Zeit gestellt werden. Ändern oder widerrufen kann man Freistellungsaufträge jederzeit und so oft man möchte. Besitzer eines Aktiendepots sollten zur Berechnung des Freistellungsbetrages rund 50 Prozent der zu erwartenden Dividenden ansetzen, weil aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens nur die Hälfte der Erträge steuerlich angerechnet wird.
Werbungskosten
Überschreiten die Erträge aus Dividenden die Freibeträge, so kann der Anleger seine Steuerschuld durch Abzug von Werbungskosten mindern. Das Finanzamt zieht pauschal 51 Euro bzw. 102 Euro bei Ehepaaren als Werbungskosten ab. Wer mehr geltend machen will, muss dem Finanzamt Einzelnachweise vorlegen. Als Werbungskosten anrechenbar sind beispielsweise Kontoführung- und Depotgebühren, Fachzeitschriften, Kosten für die Fahrt zur Hauptversammlung, u.ä.
Aber: Unter Verwendung des Halbeinkünfteverfahrens halbiert sich auch der Werbungskostenbetrag.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann jede Person beim Finanzamt betragen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Zu diesem Personenkreis zählen:
- Arbeitnehmer und Pensionäre, bei denen kein Veranlagungsgrund nach § 46 EStG vorliegt und eine Steuererklärung auch nicht freiwillig abgegeben wird.
- Nicht-Berufstätige, wie Studenten, Kinder oder Rentner, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der "Gesamtbetrag der Einkünfte" darf 7.664 Euro für Ledige und 15.328 Euro für Verheiratete nicht übersteigen.
