Steuertipps von A-Z
ArbeitsmittelDie Kosten für Arbeitsmittel sind normalerweise im Rahmen der Werbungskosten in voller Höhe absetzbar. Um vom Finanzamt anerkannt zu werden, müssen diese zu mindestens 90% beruflich genutzt werden.
Zu den anerkannten Arbeitsmitteln zählen Büromöbel, wie Schreibtisch, -stuhl und -lampe oder ein Bücherregal, wenn dieses zu 90 Prozent mit beruflicher Literatur gefüllt ist. Die Möbel müssen nicht einmal in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer stehen.
Dies gilt auch für PC, Drucker und Monitor, wenn diese ausschließlich für den Beruf genutzt werden. Die Peripheriegeräte werden von den Finanzämtern unterschiedlich behandelt: Entweder werden sie zum PC hinzugerechnet, oder als eigenständige Arbeitsmittel behandelt. Software außer das mit dem PC verkaufte Betriebssystem ist immer getrennt vom PC zu behandeln.
Zur Kategorie Arbeitsmittel zählt auch die Berufskleidung. Hierzu gehören z.B. Uniformen, Schutzanzüge oder Amtstracht. Gehobene Kleidung wie Kostüm oder Anzug hingegen ist nicht absetzbar, auch dann nicht, wenn diese Kleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist.
TIPP: Wenn Sie Arbeitsmittel steuerlich absetzen wollen, geben Sie zusätzlich eine Erklärung dazu ab, dass Sie diese Utensilien rein beruflich verwenden. Die Erklärung kann wie folgt lauten: "Hiermit erkläre ich, dass die nachstehend aufgeführten Gegenstände ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Eine private Mitbenutzung erfolgt nicht."
ArbeitszimmerDie Regelungen für das "Sparmodell Arbeitszimmer" wurden von Jahr zu Jahr immer weiter verschärft. Wer heute noch sein häusliches Büro absetzen will, muss einige Hürden überwinden.
Erstens muss die Einrichtung des Raumes auf ein Arbeitszimmer hinweisen. Das heißt, es muss mit einem Schreibtisch, Bücherregal, PC, etc. ausgestattet sein. Private Gegenstände haben im Arbeitszimmer nichts zu suchen. Zudem darf es sich nicht um ein Durchgangszimmer mit mehreren Türen oder um eine in einem größeren Raum eingerichtete Arbeitsecke handeln. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, ist es dennoch nicht gewiss, dass das Arbeitszimmer vom Finanzamt auch anerkannt wird. Denn auch die berufliche Tätigkeit findet bei der Entscheidung des Finanzamts eine wichtige Rolle. Konnten bisher z.B. Lehrer oder Professoren ihr Arbeitszimmer zumindest zu 50% absetzen, da sie ja nur die Hälfte ihrer Arbeitszeit dort verbringen, wird die Regelung zum Jahr 2007 weiter verschärft. Ab dann gilt: Das Arbeitszimmer muss Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit sein. Diese Voraussetzung erfüllen dann nur noch Berufstätige, die komplett von zu Hause aus arbeiten.
Aber: Arbeitsmittel wie Büromöbel und PC können weiterhin als Werbungskosten abgesetzt werden.
Ausbildung/FortbildungKosten für die berufliche Bildung sind in aller Regel abzugsfähig. Jedoch muss zwischen Aus- und Fortbildungen unterschieden werden, denn beide werden vom Finanzamt getrennt betrachtet. Eine Berufsausbildung ist unter dem Gesichtspunkt der Sonderausgaben bis zur Höhe von 4.000 Euro anrechenbar. Kosten für eine Fortbildung hingegen sind als Werbungskosten voll absetzbar. Dieser Einteilung zufolge wird beispielsweise ein Erststudium wie eine Berufsausbildung behandelt, ein Zweitstudium wie eine Fortbildung, wenn es sich dabei um ein Aufbaustudium handelt.
Im Rahmen von Aus- und Fortbildungen lassen sich diverse Kosten absetzen. Hierzu gehören Gebühren jeder Art, wie z.B. Prüfungsgebühren, Teilnahmegebühren oder Studiengebühren. Fahrten zu einer dauerhaften Ausbildungsstätte unterliegen der gleichen steuerlichen Behandlung wie Fahrten zum Arbeitsplatz. Bei (Lehr-)Veranstaltungen von kürzerer Dauer wie Kongresse, Messen oder auch Prüfungen im Rahmen eines Fernstudiums dürfen sogar die höheren Sätze für Dienstreisen abgerechnet werden. In diesem Fall gelten dann auch die Verpflegungspauschalbeträge, Kosten für die Unterkunft sowie Reisenebenkosten. Daneben können die für die Aus- und Weiterbildung benötigten Arbeitsmittel sowie Fachliteratur abgesetzt werden. Wird eine Ausbildung mit Hilfe eines Darlehens (BAföG, Studienkredit) finanziert, sind auch die Darlehenszinsen abzugsfähig.
HINWEIS: Für Berufstätige, die für ihre Ausbildung bezahlt werden, gilt nicht die Einstufung der Ausbildungskosten als Sonderausgaben. Denn ihre Ausbildungskosten sind beruflich veranlasst, da sie durch ihre Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen erzielen. Zu dieser Gruppe zählen u.a. Referendare, Studenten an Berufsakademien und Azubis.
BewerbungskostenAufwendungen für Bewerbungen erkennt das Finanzamt an. Grund dafür: Der Fiskus ist selbstverständlich an Ihrem beruflichen Erfolg interessiert; denn wer einen Job hat, zahlt mehr Steuern als bisher. Anerkannte Bewerbungskosten sind: Ausgaben für Stellenanzeigen, Bewerbungsfotos, Büromaterial (z.B. Briefpapier, Kopien), Porto, Urkunden und Fahrtkosten (wenn diese nicht erstattet wurden).
Dienstfahrten/DienstreisenWer mit seinem Pkw dienstlich unterwegs ist, ohne dass die Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden, kann seine Unkosten steuerlich absetzen. Dies gilt auch für kurze Aufträge, wenn z.B. noch schnell wichtige Firmenbriefe zur Post gebracht werden müssen. Pro gefahrenem Kilometer können 0,30 Euro abgesetzt werden. In jedem Fall sollte man sich die Fahrten als Nachweis vom Arbeitgeber bestätigen lassen.
TIPP: Die Kilometerpauschale erhöht sich um 0,02 /km, wenn weitere Arbeitskollegen mitfahren. Die Erhöhung gilt pro Person.
Dauert eine Dienstreise mindestens acht Stunden können sechs Euro an Verpflegungskosten abgesetzt werden. Ab einer 14-stündigen Dienstreise beträgt die Verpflegungskostenpauschale 12 Euro, ab 24 Stunden 24 Euro pro Tag. Bei Auslandsdienstreisen werden länderspezifische Pauschalen steuerfrei ersetzt.
Doppelte HaushaltsführungIst eine zweite Wohnung beruflich erforderlich, weil sich z.B. das Pendeln zwischen Arbeitsplatz und Hauptwohnsitz zeitlich nicht lohnt, sind die Kosten für diese Zweitwohnung in der Regel als Werbungskosten absetzbar. Damit das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung anerkennt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden.
Für die Zweitwohnung müssen berufliche Gründe vorhanden sein. Diese sind gegeben, wenn z.B. bei einer Neuanstellung erst mit dem Umzug abgewartet wird, bis die Probezeit beendet ist, oder wenn es sich um eine zeitlich begrenzte Versetzung an einen anderen Ort handelt.
Als zweite Voraussetzung muss neben der Zweitwohnung eine Hauptwohnung am bisherigen Wohnort bestehen. Diese muss als Mieter oder Eigentümer genutzt werden und es muss ein eigener Haushalt dort geführt werden. Ein möbliertes Zimmer bei den Eltern gilt beispielsweise nicht als Hauptwohnung.
Fahrtkosten zur ArbeitsstätteDen größten Posten, der unter den Werbungskosten absetzbar ist, stellt für die meisten Arbeitnehmer die Fahrt zur Arbeitsstätte dar. Pro Arbeitstag können für jeden vollen Entfernungskilometer jeweils 0,30 Euro angerechnet werden. Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt maximal 230 Tage im Jahr. Sollen mehr Tage angerechnet werden, müssen die Fahrten nachgewiesen werden.
Wer bei den Fahrtkosten nur an Pkw-Besitzer denkt, liegt falsch. Die Entfernungspauschale gilt für jeden unabhängig davon, ob der Weg zum Arbeitsplatz zu Fuß, mit dem Fahrrad oder einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt wird. Wichtig ist nur, dass immer die kürzeste Strecke benutzt wird, denn das Finanzamt überprüft gegebenenfalls den Arbeitsweg mit einem Routenplaner.
HINWEIS: Ab 2007 gilt die Entfernungspauschale erst ab dem 21. Kilometer. Kürzere Fahrten zur Arbeitsstätte sind dann nicht mehr absetzungsfähig.
GeburtEine Geburt stellt steuerrechtlich gesehen eine außergewöhnliche Belastung dar. Daher können die anfallenden Kosten für Arzt, Hebamme und Krankentransport abgesetzt werden. Zuvor müssen jedoch die Erstattungen der Krankenkasse sowie etwaige Beihilfen oder Zuschüsse des Arbeitgebers abgezogen werden.
HINWEIS: Geburtsbeihilfen des Arbeitgebers, egal ob Sach- oder Geldleistungen, sind bis zur Höhe von 358 Euro steuerfrei, wenn diese vor oder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes ausgezahlt wurden. Sind beide Elternteile berufstätig, so gilt der Freibetrag doppelt.
KrankheitskostenBei Krankheit werden nicht immer alle Kosten von den Krankenkassen getragen. Alle Kosten die selbst bezahlt werden müssen, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden. Dazu zählen Rezeptgebühren, der Eigenanteil an Arztkosten und Medikamenten, Zuzahlungen zu Brillen und anderen Hilfsmitteln, genauso wie der Kauf von nichtverschriebenen Medikamenten (z.B. Hustensaft), Verbandsmaterial, etc.
Allerdings sind als außergewöhnliche Belastungen erst höhere Beträge absetzbar, denn der Gesetzgeber sieht vor, dass ein Teil der Beträge vom Steuerzahler selbst zu tragen ist. Dieser als "zumutbare Eigenbelastung" bezeichnete Wert richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder.
In der Regel lohnt sich die Geltendmachung von Krankheitskosten steuerlich erst ab etwa 1500 bis 2000 Euro. Bei Kindern sinkt dieser Grenzbetrag jedoch erheblich. Obwohl man nie im Vorhinein weis, ob sich die Abrechnung der Krankheitskosten am Ende des Jahres lohnen wird, sollte man trotzdem am Neujahrstag mit dem Sammeln der Belege beginnen.
ScheidungEhescheidungskosten sind im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzbar. Dazu gehören alle unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses. Daneben sind auch die Kosten für die Scheidungsfolgeregelungen (z.B. Sorgerechtverfahren) abzugsfähig.
HINWEIS: Aufgrund der Trennung anfallende Kosten für den Umzug, für die Einrichtung der neuen Wohnung u.ä. sind nicht absetzbar.
SpendenWer über das Jahr hinweg viel gespendet hat, kann diese Beträge als Sonderausgaben absetzen. Vom Finanzamt anerkannt werden Spenden an gemeinnützige Einrichtungen, z.B. zur Förderung wissenschaftlicher, religiöser, kirchlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke. Absetzbar sind Spendensummen bis zur Höhe von 5 Prozent - bei Spenden für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke 10 Prozent - der gesamten jährlichen Einkünfte.
HINWEIS: Spenden werden von den Finanzbeamten genauer geprüft. Sie achten besonders darauf, ob eine Zuwendungsbestätigung der begünstigten Organisation vorliegt. Bei Spenden bis zu 100 Euro oder für einen besonderen Katastrophenfall reichen der Kontoauszug, Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg als Nachweis.
Handelt es sich um Spenden an politische Parteien können bis zu einem Höchstbetrag von 825 Euro (bei zusammenveranlagten Ehepaaren 1650 Euro) 50 % der jeweiligen Spendensumme geltend gemacht werden.
TodIm Todesfall eines nahen Angehörigen ist ein Großteil der Bestattungskosten steuerlich absetzbar. Dazu gehören die Kosten für die Grabstätte, Grabstein, Sarg, Kränze, Todesanzeigen etc. Von diesen Kosten müssen jedoch Sterbegelder und Versicherungsleistungen abgezogen werden.
Nicht absetzbar sind hingegen Kosten für angemessene Trauerkleidung sowie das Traueressen. Auch Anreisekosten zur Beerdigung werden nicht als außergewöhnliche Kosten anerkannt. Ebenso wenig akzeptiert das Finanzamt Rechnungen für Folgekosten wie z.B. für die Grabpflege.
UmzugWer beruflich bedingt den Wohnort wechselt, kann die Umzugskosten steuerlich geltend machen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn
- eine doppelte Haushaltsführung begonnen oder aufgegeben wird
- der Arbeitgeber gewechselt wird
- der Betrieb verlegt wurde
- vom Arbeitgeber ein Umzug in eine Dienstwohnung verlangt wird
Umzüge am selben Ort werden vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt, es sei denn, durch den Wohnungswechsel verringert sich der Weg zur Arbeit "bedeutend" (laut Rechtssprechung um etwa eine Stunde).
TIPP: Da die Finanzämter bei einem Umzug insbesondere innerhalb desselben Ortes immer erst einmal von privaten Gründen ausgehen, sollten Sie sich vom Arbeitgeber bescheinigen lassen, dass der Umzug aus wirtschaftlichen bzw. dienstlichen Gründen erforderlich war.
UnterhaltUnterhaltsleistungen an einen geschiedenen Ehegatten sind als Sonderausgaben in einer Höhe bis zu 13.805 Euro jährlich (oder bis zu 7.680 Euro als außergewöhnliche Belastung) abzugsfähig. Hierfür ist allerdings die Zustimmung des Ex-Partners erforderlich, da er im Falle einer Zustimmung den Unterhaltsbetrag als sonstige Einkünfte versteuern muss. Vorteilig daran ist aber, dass die Steuerersparnis beim Zahlenden meistens höher als die Steuerbelastung beim Empfänger ist.